Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16f Freie Förderung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.08.2021 – L 6 AS 358/21 B ERZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ERZitiert von 2
- SG Darmstadt, 24.06.2021 – S 19 AS 222/21 ER
- LSG NRW, 06.06.2013 – L 7 AS 1884/12Zitiert von 6
- LSG NRW, 28.01.2011 – L 20 AS 1661/10 B
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 12.11.2024 – S 12 AS 45/23
- LSG Hessen, 28.10.2024 – L 9 AS 24/23Zitiert von 1
- SG Landshut, 27.10.2023 – S 11 AS 62/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16f SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16f#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16f#abs-2 (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.